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Fortbildung Fachwirt/in für Tanzschulen IHK:
Förderung

Die Fortbildung zum "Fachwirt/in für Tanzschulen IHK" ist gem. § 2 Absatz 1/1a des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähig.

 

Das von Bund und Ländern gemeinsam finanzierte Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) - begründet einen individuellen Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, d. h. von Meisterkursen oder anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen. Das "Meister-BAföG" unterstützt die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifizierung und stärkt damit die Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses. Über die Darlehensteilerlasse hinaus werden Anreize zum erfolgreichen Abschluss und den Schritt in die Selbstständigkeit geschaffen.

 

Das sog. "Meister-BAföG" existiert seit 1996. Bereits mit einem 1. AFBG-Änderungsgesetz wurden die Leistungen des Gesetzes deutlich verbessert. Diesen Weg haben Bund und Länder mit dem 2. AFBG-Änderungsgesetz fortgesetzt. Der Deutsche Bundestag hat am 12. Februar 2009 eine von der Bundesregierung eingebrachte Reform dieses Gesetzes verabschiedet und der Bundesrat hat dieser am 06. März 2009 zugestimmt. Mit dem "Zweiten Gesetz zur Änderung des AFBG" wird das AFBG fit gemacht für die Zukunft.

 

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

 

  • der Teilnehmer hat eine abgeschlossene Berufsausbildung
  • es ist die erste Aufstiegsfortbildung
  • der Teilnehmer hat keinen Hochschulabschluss (Studium)
  • die berufsbegleitende Maßnahme umfasst mindestens 400 Unterrichtsstunden innerhalb von 8  Monaten (im bühnenwerk sind 524 Stunden)

 

Mit dem 4. AFBGÄndG können sich die Geförderten auf höhere Zuschussanteile, höhere Freibeträge und höhere Darlehenserlasse freuen:

 

  • die stufenweise Förderung bis auf "Master-Niveau" wird eingeführt,
  • die Unterhaltsförderung für Vollzeitgeförderte wird zu einem Vollzuschuss ausgebaut,
  • der einkommensunabhängige Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird von 130 Euro auf 150 Euro erhöht,
  • der Zuschussanteil zum Maßnahmenbeitrag für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren wird von 40 Prozent auf 50 Prozent erhöht,
  • der Belohnungserlass steigt von 40 Prozent auf 50 Prozent,
  • die sozialen Stundungs- und Sozialerlassmöglichkeit für Geringverdiener werden erweitert, bei Existenzgründung erfolgt ein vollständiger Erlass der Darlehensschuld.

 Und was bedeutet das konkret? Nachfolgend die Beispielrechnung :

 

Teilnahmegebühr                       7.425,00 €

 

Bearbeitungsgebühr d. IHK           60,00 €

 

Prüfungsgebühren d. IHK            500,00 €

 

Lehrmaterial (ca.)                            80,00 €   

 

Summe                                        8.065,00 €

 

Zuschussanteil 50%                   4.032,50 €

 

Summe                                        4.032,50 €

 

Belohnungserlass 50%             2.016,25 €

 

Effektive Darlehenssumme     2.016,25 €

 

Euren Tilgungsplan erhaltet Ihr 4 Wochen vor Beginn der Rückzahlung. Ihr zahlt monatlich mindestens 128 Euro. Die Rückzahlung muss aber nach höchstens 10 Jahren abgeschlossen sein. Ihr könnt Euren Kredit jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen.

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